Rechtsprechung
BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer - Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Besteuerung des Jagdrechts im Vergleich zum Fischereirecht - Beeinträchtigung der Inhaber von Eigenjagden in ihren Eigentumsrechten durch Erlass von Abschussplänen
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.10.1984 - 2 A 1487/82
- BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.06.1978 - 7 B 60.77
Jagdrecht - Besteuerung der Ausübung - Fischereirecht
Auszug aus BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84
Denn Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechts, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen läßt (Beschluß vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 1 [2]).Die Jagdsteuer ist deshalb eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht nur dann, wenn sie vom Jagdpächter erhoben wird (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1978 a.a.O. S. 2; Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG VII C 64.57 - BVerwGE 5, 339 [340]), sondern auch dann, wenn sie von dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks erhoben wird.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend - im verneinenden Sinne - geklärt (Beschluß vom 13. Juni 1978 a.a.O.) und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Daß die Erhebung der Jagdsteuer nicht deswegen willkürlich ist, weil mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege des Wildes verbunden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz i.d.F. vom 29. September 1976, BGBl. I S. 2849), hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Beschluß vom 13. Juni 1978 a.a.O. S. 3) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84
Das Wesen einer Steuer als Aufwandsteuer wird durch die Absicht des Gesetzgebers bestimmt, mit ihr die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [346, 347]). - BVerwG, 08.11.1957 - VII C 64.57
Zulässigkeit einer Jagdsteuer
Auszug aus BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84
Die Jagdsteuer ist deshalb eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht nur dann, wenn sie vom Jagdpächter erhoben wird (…vgl. Beschluß vom 13. Juni 1978 a.a.O. S. 2; Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG VII C 64.57 - BVerwGE 5, 339 [340]), sondern auch dann, wenn sie von dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks erhoben wird. - BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79
Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender …
Auszug aus BVerwG, 19.04.1985 - 8 B 192.84
Die Revision kann nicht wegen Abweichung von dem dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31) zugelassen werden.